Messstellen- und Messrahmenvertrag
Gemäß dem neuen Energiewirtschaftsgesetz kann auf Wunsch eines Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb und/ oder die Messung von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtung bzw. die einwandfreie und den eichrechlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer durch den Dritten gewährleistet ist.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen der BEW Netze GmbH und dem Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister ist der Abschluss eines Messstellen- und Mess-Rahmenvertrags sowie die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen erforderlich.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 9. September 2010 unter anderem Standartverträge für den Messstellenbetrieb und für die Messung von Energie festgelegt.
Die festgelegten Standardverträge sind bei Neuabschlüssen mit Wettbewerbern ab dem 15. Oktober 2010 anzuwenden. Bestehende Verträge sind mit Wirkung zum 01. Februar 2011 anzupassen.