Wiederverkäuferbescheinigung

Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) wurde eingeführt, um Umsatzsteuer-Missbrauch zu verhindern. Seit dem 1. September 2013 wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn dieser ein Unternehmen ist, das selbst solche Leistungen erbringt, oder wenn der Leistungsempfänger als Wiederverkäufer auftritt.

Um das Wiederverkäuferrecht anzuwenden, muss der Leistungsempfänger eine Bestätigung (§ 13b UStG) vom zuständigen Finanzamt vorlegen. Hierfür gibt es einen speziellen Vordruck, mit dem das Finanzamt den Status als Wiederverkäufer bestätigt.

Für die BEW Netze GmbH wurde der Wiederverkauf von Elektrizität entsprechend bescheinigt.