Für den Betrieb von Messstellen im Netzgebiet der BEW Netze GmbH ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrags erforderlich. Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen sowie die Vertragsunterlagen für den Messstellenbetrieb durch einen anderen (alternativ durch wettbewerbliche) Messstellenbetreiber.
Informationen zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) kann der Messstellenbetrieb auf Wunsch des Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem anderen, sogenannten wettbewerblichen Messstellenbetreiber übernommen werden – vorausgesetzt, dieser stellt einen ordnungsgemäßen Betrieb nach den Vorgaben des MsbG sicher.
Damit ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Netzgebiet der BEW Netze GmbH tätig werden kann, ist laut § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrags mit uns erforderlich.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23.08.2017 mit den Beschlusskammern 6 und 7 neue Festlegungen für diese Standardverträge beschlossen. Diese berücksichtigen die gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Die Regelungen sind überwiegend seit dem 01.10.2017 wirksam.
Auf dieser Seite können Sie den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom herunterladen. Der Vertrag entspricht dabei dem von der BNetzA vorgegebenen Standardvertrag. Zusätzlich finden Sie hier unser Kontaktdatenblatt sowie technische Mindestanforderungen zum Download.
Wichtiger Hinweis zum Vertragsabschluss:
Für den Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrags ist eine beidseitige Willenserklärung in Textform notwendig, z. B. per E-Mail. Der antragstellende Messstellenbetreiber muss dazu den Standardvertrag der BNetzA ausgefüllt übermitteln. Die Angaben zu den Vertragspartnern (MarktpartnerIdentifikationsnummern) und dem Datum des Vertragsabschlusses müssen dabei eindeutig benannt sein.
Falls der Vertragsabschluss über einen Dienstleister erfolgt, bitten wir zusätzlich um eine Kopie der entsprechenden Vollmacht.