Prüfung von Zählern
Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, darf zu jeder Zeit die Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) verlangen. Diese Prüfung heißt Befundprüfung und wird von einer staatlich anerkannten Stelle oder der Eichbehörde durchgeführt. Grundlage dafür ist § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG)
Das ist wichtig zu wissen:
- Misst der Zähler fehlerhaft, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Prüfung.
- Misst der Zähler fehlerfrei, muss der Antragsteller, der die Prüfung beantragt hat, die Kosten der Befundprüfung übernehmen.
Eichpflicht von Zählern
Nach § 2 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) müssen Elektrizitätszähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes liegt zum Beispiel vor bei der Abrechnung von Energie zwischen:
- dem Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer (z. B. Mieter)
- dem Anschlussnehmer (z. B. Hauseigentümer) und dem Anschlussnutzer (z. B. Mieter)
Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wird durch Konformitätszeichen, Beglaubigungsplomben und Beglaubigungsmarken nachgewiesen, die auf den jeweiligen Zählern angebracht sind.
Damit erfüllt die BEW Netze GmbH als Verteilnetzbetreiber die Anforderungen gemäß § 33 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG).
Einbau von EDL21- und EDL24-Zählern
EDL21- und EDL24-Zähler werden in Gebäuden eingebaut, die neu an das Energieversorgungsnetz der BEW Netze GmbH angeschlossen oder umfassend modernisiert wurden.
Weitere Informationen zu den EDL21- und EDL24-Zählern finden Sie in unserer Kurzanleitung.