Rahmenvertrag für Messstellenbetreiber

Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetz im nachfolgenden kurz „MsbG“ genannt, kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist.

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.

Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA) haben am 23.08.2017 ihre parallelen Festlegungen zur Anpassung der Standardverträge (vom 09.09.2010) an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026). Sie tragen damit den gesetzlichen Neuerungen durch das Inkrafttreten des MsbG Rechnung. Die getroffenen Regelungen werden überwiegend zum 01.10.2017 zeitgleich mit den bereits getroffenen Festlegungen zum Interimsmodell (BK6-16-200 / BK7-16-142) wirksam. Den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom können Sie auf dieser Seite downloaden. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag. Unser Kontaktdatenblatt, sowie unsere Anlagen zu technischen Mindestanforderungen, stehen Ihnen ebenfalls auf dieser Seite zum Download zur Verfügung. Für ein Zustandekommen des Messstellenbetreiberrahmenvertrages zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber bedarf es lt. BNetzA (Festlegung vom 23.08.2017 / Az.: BK6-17-042) eine übereinstimmende Willenserklärung in Textform. Diese kann auch per Mail erfolgen. Der Antragende hat dabei den Standardvertrag der BNetzA als Anlage zu übersenden. Dabei müssen die Angaben zur Identifikation der den Vertrag schließenden Marktbeteiligten sowie das Datum des Vertragsabschlusses übereinstimmend konkretisiert werden. Hinweis: Sollte der Abschluss durch Dienstleister erfolgen, bitten wir um eine Kopie der Vollmacht, die zum Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrages legitimiert.