Informationen zum Zählerwesen

Befundprüfung

Im Allgemeinen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) verlangen. Die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetz wir durch die Eichbehörde oder eine Staatliche anerkannte Prüfstelle durchgeführt.

Sollte die Befundprüfung ergeben, dass der Zähler nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Stichprobe. Im umgekehrten Fall muss der Antragsteller die Nachprüfungskosten übernehmen.

 

Eichrechtliche Vorgaben

Nach § 2 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) müssen Elektrizitätszähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes ist u.a. die Abrechnung
von Energie mit Hilfe von Zählern z.B. zwischen

  • Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer (Mieter)

  • Anschlussnehmer (Hauseigentümer) und  Anschlussnutzer (Mieter)

Dokumentiert wir die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtung durch Konformitätszeichen, Beglaubigungsplomben und Beglaubigungsmarken. Dies finden Sie auf den verwendeten Zählern. Somit erfüllt die BEW Netze GmbH als Verteilnetzbetreiber die Ansprüche gemäß § 33 Abs. 2 des MessEG.

 

Energiedienstleistungs Zähler (EDL)

Der Einbau der EDL21-Zähler / EDL24-Zähler erfolgt in Objekten, die neu an das Energieversorgunsnetz der BEW Netze GmbH angeschlossen oder einer größeren Renovierung unterzogen wurden. Alle weiteren Informationen bezüglich des EDL21-Zähler / EDL24-Zähler erhalten Sie in unserer Kurzanleitung.