Anschlussbedingungen und Baukostenzuschuss

Gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Betreiber von Verteilnetzen verpflichtet Technische Anschlussbedingungen (TAB) an den Betrieb von Netzanschlüssen und Netzanlagen zu veröffentlichen. Diese stellen wir hier zum Download bereit:

Des Weiteren sind die Gesetze und Verordnungen zu beachten.

Baukostenzuschuss (BKZ)

Für die Berechnung des Baukostenzuschusses für unsere Anschlussnehmer, die oberhalb Niederspannung, d. h. aus bzw. in Mittelspannung versorgt werden, gilt seit dem 1. Juni 2009 die Berechnung nach dem Positionspapier der Bundesnetzagentur zu diesem Thema.  Veröffentlichung der Berechnung für Baukostenzuschüsse nach dem Positionspapier der Bundesnetzagentur  „zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung“ Nach Auffassung der Beschlusskammer sind Netzbetreiber grundsätzlich berechtigt, für Netzanschlüsse im Bereich höherer Netzebenen BKZ zu erheben.  Für die Errichtung sowie Erweiterung genannter Netzanschlüsse bildet § 17 EnWG die relevante Anspruchsgrundlage. Nach § 17 Abs. 1 EnWG haben die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss insbesondere den Erfordernissen der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu genügen. Diese Anforderungen gelten auch für den BKZ. Hierbei handelt es sich um ein im Zuge der Anschlusserstellung und -erweiterung einmalig vom Anschlussnehmer zu entrichtendes Entgelt für die dauerhafte Bereitstellung von Anschlussleistung durch den Netzbetreiber. Bei der dauerhaften Bereitstellung von Anschlusskapazität handelt es sich um ein vermögenswertes Gut, das in privatwirtschaftlich organisierten Verhältnissen nur gegen Entgelt überlassen zu werden pflegt. Ferner ist die Erhebung von BKZ für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft, und zwar auch für Netzebenen oberhalb Niederspannung, d. h. im Netzgebiet der BEW Netze GmbH Versorgung aus bzw. in Mittelspannung, als allgemein üblich und rechtlich unbedenklich anerkannt. Die Beschlusskammer 6 betrachtet eine BKZ-Forderung als den Angemessenheits- und Transparenzanforderungen des § 17 EnWG genügend, soweit der BKZ auf Basis des Leistungspreismodells ermittelt wird.  Nach dem Leistungspreismodell ergibt sich der BKZ aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung geltenden veröffentlichten Leistungspreis (> 2.500 Benutzungsstunden) der Anschlussnetzebene und dem Faktor von 0,6 (ab 01.01.2021).

 

Die nachfolgende Liste zeigt die geplanten neuen Hausanschlüsse im Versorgungsgebiet.